Auch gesucht als: Wohnrecht Immobilie, Wohnrecht lebenslang, Wohnrecht Pflegeheim, Altenteil, Wohnungsrecht Grundbuch
Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) ist das dingliche Recht, ein Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Anders als der Nießbrauch berechtigt es nicht zur Vermietung. Es dient häufig der Absicherung der Übergeber bei Hausübergaben und wird im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen.
Was unterscheidet das Wohnrecht vom Nießbrauch?
Das Wohnrecht berechtigt nur zum Wohnen, nicht zum Vereinnahmen der Mieteinnahmen.
Erlischt das Wohnrecht bei Umzug ins Pflegeheim?
Nicht automatisch. Ist die Ausübung aber dauerhaft unmöglich und darf der Berechtigte sie nicht Dritten überlassen, kann das Recht nach den Umständen und dem Vertrag entfallen oder angepasst werden. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung für den Pflegefall ist deshalb ratsam.
