Kulturgüterschutzgesetz (KGSG): Ausfuhr, Einfuhr und Sorgfaltspflichten

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Das Kulturgüterschutzgesetz (KGSG) schützt nationales Kulturgut vor Abwanderung und regelt Einfuhr sowie die Sorgfaltspflichten im Kunsthandel. National wertvolles Kulturgut wird in ein Verzeichnis der Länder eingetragen (§ 6 KGSG); es darf nur mit Genehmigung ausgeführt werden. Auch für anderes Kulturgut gilt bei der Ausfuhr aus Deutschland je nach Art, Alter und Wert eine Genehmigungspflicht, innerhalb der EU und gegenüber Drittstaaten nach unterschiedlichen Wert- und Altersgrenzen. Für die Einfuhr aus Drittstaaten gilt seit dem 28.06.2025 die EU-Verordnung 2019/880: Archäologische Objekte und Teile von Denkmälern von mehr als 250 Jahren brauchen eine Einfuhrgenehmigung, anderes Kulturgut ab 200 Jahren und 18.000 Euro eine Einführererklärung, jeweils über das elektronische ICG-System. Händler müssen beim Inverkehrbringen Identität der Beteiligten, rechtmäßige Herkunft und Eigentumsverhältnisse prüfen und die Unterlagen langjährig aufbewahren.

Wann wird ein Kunstwerk als national wertvolles Kulturgut eingestuft?

Wenn es besonders bedeutsam und identitätsstiftend für das Kulturerbe Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust darstellen würde. Die Eintragung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch die zuständige Landesbehörde nach Anhörung des Eigentümers.

Welche Dokumente braucht man für den Export von Kunstwerken?

Je nach Alter, Kategorie und Wert eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Landesbehörde nach KGSG und für Drittstaaten zusätzlich eine EU-Ausfuhrgenehmigung. Vor Transporten sollte frühzeitig die Genehmigungspflicht geprüft werden.

Welche Sorgfaltspflichten treffen Kunsthändler?

Identität des Verkäufers feststellen, rechtmäßige Herkunft prüfen, Unterlagen aufbewahren und bei Verdachtsmomenten das Geschäft unterlassen. Das Inverkehrbringen rechtswidrig eingeführten, gestohlenen oder illegal ausgegrabenen Kulturguts ist verboten.